Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a der eidgenössischen Strafprozessordnung verfügt die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Das Inselspital als Arbeitgeber des zu Unrecht angeschuldigten Chefarztes nimmt den Bescheid der Staatsanwaltschaft befriedigt zur Kenntnis.