Für weitere Informationen verweisen wir auf die Kommunikation von BAG (https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-89197.html) und FAMH (https://www.famh.ch/home/aktuelles/labormedizinunangemessene-und-ineffiziente-tarifsenkung/.
Für weitere Informationenn stehen wir gerne zur Verfügung.
Prof. Dr. Dr. Michael Nagler Karin Volken
Stv. Zentrumsleiter Leiterin Biomedizinische Analytik
Limitationen für die Bestimmung von Vitamin D:
1. Nur einmal verrechenbar im Falle einer separaten Bestimmung der beiden Formen
von 25-Hydroxy-Vitamin-D (25- OH-D3 und 25-OH-D2)
2. Nur bei Patienten und Patientinnen:
- mit einer der folgenden Erkrankungen oder Verdacht auf eine der folgenden
Erkrankungen:
- Osteomalazie, Rachitis
- Osteopenie
- Osteoporose
- nicht traumatische Fraktur
- nach unklarem Sturzereignis bei Patienten ≥ 65 Jahre
- bei anamnestisch erhöhtem Frakturrisiko bei Patienten ≥ 65 Jahre
- mit einer der folgenden Erkrankungen oder Verdacht auf eine der folgenden
Erkrankungen, die den Vitamin D Stoffwechsel oder dessen Absorption beeinflussen:
- Nierenerkrankungen, inkl. Urolithiasis
- Störungen des Parathormons, der Kalzämie und/oder der Phosphatämie
- Gastrointestinale Erkrankungen
- Malabsorptionssyndrome
- Lebererkrankungen
- die Medikamente einnehmen, die den Vitamin D Stoffwechsel oder dessen
Absorption beeinflussen
3. Falls eine Verlaufskontrolle des Vitamin D Spiegels im Rahmen einer der unter Punkt
2 gelisteten Fälle indiziert ist, darf die Analyse maximal einmal pro 3 Monate verrechnet
werden.